Die Vorstandsfrage - rechtliche Grundlage - Satzung der KV Berlin
§ 7 - Der Vorstand Satz 1
Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern. …. Sofern Mitglieder der KV in den Vorstand gewählt werden, soll je ein Vorstandsmitglied über ausreichende Erfahrungen aus dem hausärztlichen Versorgungsbereich und je ein Vorstandsmitglied über ausreichende Erfahrungen aus dem fachärztlichen Versorgungsbereich verfügen, wobei der 1. und 2. Vorsitzende aus verschiedenen Versorgungsbereichen kommen sollen
§ 7 - Der Vorstand Satz 2
Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit hauptamtlich aus. Sie stehen in einem Dienstverhältnis zur KV Berlin. Soweit die Vorstandsmitglieder Ärzte sind, können sie ihre bisherige ärztliche Tätigkeit in begrenztem Umfang als Nebentätigkeit weiterführen oder ihre vertragsärztliche Zulassung ruhen lassen (§ 79 Abs. 4 SGB V). Der Umfang einer ärztlichen Nebentätigkeit ist im jeweiligen Dienstvertrag zu regeln. Der Dienstvertrag regelt auch den Geschäftsbereich (Ressort) des jeweiligen Vorstandsmitglieds.
§ 7 - Der Vorstand Satz 3
Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt unter Bezeichnung des von dem Mitglied auszuübenden Vorstandsamtes geheim in getrennten Wahlgängen.
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Bei ihrer Wahl hat die Vertreterversammlung darauf zu achten, dass die Mitglieder des Vorstands die erforderliche fachliche Eignung für ihren jeweiligen Geschäftsbereich besitzen (§ 79 Abs. 6 SGB V).
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